Richtige Vorgehensweise beim Gartenverkauf
In den Schätzungsrichtlinien des Landesverbandes ist genau vorgegeben,
wie bei einem Pächterwechsel z.B. die Laube, der Wegbelag, der Obstbaum,
die Rasenfläche etc. zu bewerten sind.
Vor Aufgabe einer Kleingartenparzelle muss beim Vereinsvorstand schriftlich
gekündigt werden. Erst daraufhin erfolgt die vorgeschriebene Schätzung der
Parzelle durch die Schätzungskommission des Vereins. Von dieser Schätzung
wird ein Schätzungsprotokoll angefertigt, in dem die einzelnen Werte
festgehalten werden. Der daraus ermittelte Gesamtschätzpreis ist für den
aufgebenden Pächter (Verkäufer) bindend. Eine höhere Summe darf von dem
Nachfolger nicht verlangt werden.
Da das Inventar und die eventuell vorhandenen Einbauten nicht geschätzt
werden, kann der aufgebende Pächter versuchen, diese Dinge mit zu
verkaufen. Er darf den Kauf von Inventar und Einbauten jedoch nicht zur
Bedingung bezüglich der Parzellenübernahme machen. Ist der neue Pächter
(Käufer) nicht bereit, das Inventar und die Einbauten zu übernehmen, muss
die Laube leergeräumt und zum Schätzpreis übergeben werden.
Beim Erwerb einer Parzelle ist daher genau zu überlegen, ob das Inventar und
die Einbauten zu dem geforderten Preis in einem angemessenen Verhältnis
stehen, da bei einer späteren Aufgabe der Parzelle auch wieder nur der
Schätzpreis ausschlaggebend ist. Außerdem sind in dem Schätzungsformular
unter Umständen noch Auflagen festgehalten, die der aufgebende Pächter
(Verkäufer) vor der Gartenübergabe zu erfüllen hat, wie z.B. das Fällen
von Bäumen etc.
Das Schätzungsprotokoll ist vom neuen Pächter (Käufer) gegen zu
zeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der neue Pächter, dass ihm der
Schätzpreis bekannt ist. Darüber hinaus gehende Zahlungen für Inventar oder
Geräte sind freiwillig und werden bei einem späteren Pächterwechsel nicht
Der Erwerb eines Kleingartens muss immer über den Vereinsvorstand
abgewickelt werden, denn nur der Verein ist berechtigt, einen Interessenten
als neues Mitglied / Pächter aufzunehmen.
Da der Verein Pächter der Gesamtfläche ist, vergibt er die freiwerdende
Parzelle an einen Nachfolgepächter/Nutzungsberechtigten, entsprechend
der Reihenfolge der Bewerber. Es steht dem Verein allerdings frei, z.B.
Familien mit Kindern unter 12 Jahren den Vorrang einzuräumen.
Der Vorstand