KGV Am Haselgrund e.V. Bergen auf Rügen
Informationen für Neupächter

Richtige Vorgehensweise beim Gartenverkauf

In den Schätzungsrichtlinien des Landesverbandes ist genau vorgegeben,

wie bei einem Pächterwechsel z.B. die Laube, der Wegbelag, der Obstbaum,

die Rasenfläche etc. zu bewerten sind.

Vor Aufgabe einer Kleingartenparzelle muss beim Vereinsvorstand schriftlich

gekündigt werden. Erst daraufhin erfolgt die vorgeschriebene Schätzung der

Parzelle durch die Schätzungskommission des Vereins. Von dieser Schätzung

wird ein Schätzungsprotokoll angefertigt, in dem die einzelnen Werte

festgehalten werden. Der daraus ermittelte Gesamtschätzpreis ist für den

aufgebenden Pächter (Verkäufer) bindend. Eine höhere Summe darf von dem

Nachfolger nicht verlangt werden.

Da das Inventar und die eventuell vorhandenen Einbauten nicht geschätzt

werden, kann der aufgebende Pächter versuchen, diese Dinge mit zu

verkaufen. Er darf den Kauf von Inventar und Einbauten jedoch nicht zur

Bedingung bezüglich der Parzellenübernahme machen. Ist der neue Pächter

(Käufer) nicht bereit, das Inventar und die Einbauten zu übernehmen, muss

die Laube leergeräumt und zum Schätzpreis übergeben werden.

Beim Erwerb einer Parzelle ist daher genau zu überlegen, ob das Inventar und

die Einbauten zu dem geforderten Preis in einem angemessenen Verhältnis

stehen, da bei einer späteren Aufgabe der Parzelle auch wieder nur der

Schätzpreis ausschlaggebend ist. Außerdem sind in dem Schätzungsformular

unter Umständen noch Auflagen festgehalten, die der aufgebende Pächter

(Verkäufer) vor der Gartenübergabe zu erfüllen hat, wie z.B. das Fällen

von Bäumen etc.

Das Schätzungsprotokoll ist vom neuen Pächter (Käufer) gegen zu

zeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der neue Pächter, dass ihm der

Schätzpreis bekannt ist. Darüber hinaus gehende Zahlungen für Inventar oder

Geräte sind freiwillig und werden bei einem späteren Pächterwechsel nicht

Der Erwerb eines Kleingartens muss immer über den Vereinsvorstand

abgewickelt werden, denn nur der Verein ist berechtigt, einen Interessenten

als neues Mitglied / Pächter aufzunehmen.

Da der Verein Pächter der Gesamtfläche ist, vergibt er die freiwerdende

Parzelle an einen Nachfolgepächter/Nutzungsberechtigten, entsprechend

der Reihenfolge der Bewerber. Es steht dem Verein allerdings frei, z.B.

Familien mit Kindern unter 12 Jahren den Vorrang einzuräumen.

Der Vorstand